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Fremdfinanzierte bzw aus Vermögen aufgebrachte außergewöhnliche Belastungen im EStG 1988

SteuerrechtOtto TaucherRdW 1989, 173 Heft 5 v. 1.5.1989

I. Vorbemerkungen

Da bei der Erstellung des Steuertarifs (§ 33) der Gesetzgeber nur auf durchschnittliche Lebensverhältnisse und Belastungssituationen Bedacht nehmen kann, haben sowohl das EStG 1972 (und seine Vorläufer) als auch das EStG 1988 die Möglichkeit der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen - das sind Aufwendungen der Lebensführung, die ihrer Art und ihrer Höhe nach atypisch sind und denen sich der Stpfl nicht entziehen kann - geschaffen. Gerät somit ein Stpfl in eine Ausnahmesituation, war und ist vorgesehen, daß diese zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt. Obwohl die Intention des § 34 EStG 1972 damit weiterhin auch im § 34 EStG 1988 verankert bleibt1)1)Vgl Schuch, Die außergewöhnlichen Belastungen auf Grund des EStG 1988, ÖStZ 1988, 327. Weiters Wieser, Zur Rechtsnatur der Tarifermäßigung gem § 34 EStG, ÖStZ 1989, 30, 44., wurde durch das EStG 1988 die Stellung des Rechtsinstitutes „außergewöhnliche Belastung“ im Systemgefüge der Ermittlung der Einkommensteuer verändert. „Die außergewöhnliche Belastung ist nicht mehr als Tarifbestimmung konzipiert, sondern bereits bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 nach Abzug der Sonderausgaben zu berücksichtigen“ (621 BlgNR, XVII. GP)2)2)Die Plazierung (bzw Beibehaltung) des § 34 im 3. Teil des EStG 1988, der die Regelung des Tarifes zum Inhalt hat, muß deshalb als nicht geglückt - weil nicht systemgerecht - bezeichnet werden.. Der Grundgedanke des § 34 wird somit seit 1. 1. 1989 nicht mehr durch eine tarifliche Maßnahme, sondern bereits im Zuge der Ermittlung des Einkommens zum Tragen gebracht. Welche Folgen sind mit dieser Änderung der Stellung des § 34 im Systemgefüge des Einkommensteuerrechts verknüpft? Dies soll nun anhand von darlehens(kredit)finanzierten bzw aus dem Vermögen aufgebrachten außergewöhnlichen Belastungen untersucht werden. Die Darstellung der Rechtslage bis zum 31. 12. 1988 soll diese Untersuchung einleiten.

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