Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so gebührt die Abfertigung in halber Höhe nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet wäre (§ 23 Abs 6 AngG). Nach dem Tod eines Bundesbeamten haben bestimmte nahe Angehörige Anspruch auf einen Todesfallsbeitrag (§ 43 PensG).