Aufgrund einer Anfrage hatte das BMF untersucht, ob Folgekosten einer Sanierungsmaßnahme iSd § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 (zum Katalog der unmittelbaren Sanierungsmaßnahmen siehe RdW 1989, 35) ebenfalls als Sonderausgaben zu werten sind. Das BMF hat dazu mit Erlaß vom 25. 1. 1989, I 100/5/1-IV/6/88, wie folgt Stellung genommen: