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Tagesgelder: Höhe und Anknüpfung an Kollektivverträge verfassungswidrig?

SteuerrechtW. DoraltRdW 1989, 171 Heft 5 v. 1.5.1989

Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 240 S pro Tag betragen; dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden (§ 26 Z 4 lit b EStG). Nach acht Stunden Dienstreise beträgt das Tagesgeld daher 160 S. Enthält allerdings der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung, so ist diese zu berücksichtigen. Sieht der Kollektivvertrag daher das volle Tagesgeld bereits nach acht oder weniger Stunden vor, so gebührt auch dann bereits die volle Steuerbefreiung.

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