Im Ministerialentwurf zur 46. ASVG-Nov war vorgesehen, die Höhe des beitragsfreien Tagesgeldes am EStG zu orientieren. Durch einen Verweis in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG auf die Tagessätze des EStG 1988 sollte wie bisher die Übereinstimmung jedenfalls bei den pauschalierten Tagessätzen sichergestellt werden.