GewO: § 82 a lit d
Wenn der Arbeitgeber nach Einmahnung pünktlicher Bezahlung durch den Arbeitnehmer ankündigt, auch in Zukunft nicht pünktlich zahlen zu können oder zu wollen, muß der Arbeitnehmer nicht abwarten, ob diese Ankündigung verwirklicht wird, sondern kann sofort austreten.