Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur zu § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gegen die Judikatur mancher Einigungsämter eine Interessenabwägung zwischen Betriebs- und Arbeitnehmerinteressen bei der Kündigung abgelehnt. Die Ableitung dieser Auslegung aus der Wortfolge „es sei denn“ ist in der Literatur wiederholt kritisiert worden. Einen raschen Überblick bieten schon Floretta/Strasser, ArbVG-Kurzkommentar 1988, 301 ff - zuletzt s auch Floretta in öRdA 1988, 234 f.