AO § 23 Abs 1 Z 2
Ist der Besteller nicht vor und der Ausgleichsverwalter nicht nach Ausgleichseröffnung vom Werkvertrag zurückgetreten und hat der Besteller auch noch nicht die Verfügungsmacht über das unvollendete Werk erlangt, sind Umsatzsteuerforderungen im Ausgleich bevorrechtet.