1. Das Problem
Oftmals wird ein AN nach Zuerkennung eines Anspruches auf Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension das Dienstverhältnis auflösen. Fraglich ist, ob eine solche Auflösung Abfertigungsansprüche nach sich zieht. Grundsätzlich entsteht bei Auflösung eines Dienstverhältnisses, das mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, ein Abfertigungsanspruch; dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der AN selbst kündigt und kein Fall des § 23 a AngG vorliegt, wenn er ohne wichtigen Grund austritt oder eine vorzeitige Entlassung verschuldet hat1). Stützt nun der AN seine Auflösung auf den Austrittsgrund der Dienstunfähigkeit bzw der Gesundheitsgefährdung bei Fortsetzung der Dienstleistung2), besteht kein Zweifel hinsichtlich seines Abfertigungsanspruches. Kündigt hingegen der AN sein AV auf Grund des Zuspruches der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension auf, so erscheint ein Anspruch auf Abfertigung fraglich. § 23 a Abs 1 AngG sieht zwar Abfertigungsansprüche bei Kündigung nach Erreichen des Pensionsanfallsalters bzw wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor, nicht aber bei Kündigung wegen Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.