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Abfertigung und Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

ArbeitsrechtIngrid DusakRdW 1989, 163 Heft 5 v. 1.5.1989

1. Das Problem

Oftmals wird ein AN nach Zuerkennung eines Anspruches auf Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension das Dienstverhältnis auflösen. Fraglich ist, ob eine solche Auflösung Abfertigungsansprüche nach sich zieht. Grundsätzlich entsteht bei Auflösung eines Dienstverhältnisses, das mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, ein Abfertigungsanspruch; dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der AN selbst kündigt und kein Fall des § 23 a AngG vorliegt, wenn er ohne wichtigen Grund austritt oder eine vorzeitige Entlassung verschuldet hat1)1)§ 23 Abs 1 und 7 AngG.. Stützt nun der AN seine Auflösung auf den Austrittsgrund der Dienstunfähigkeit bzw der Gesundheitsgefährdung bei Fortsetzung der Dienstleistung2)2)Vgl § 26 Z 1 AngG, § 82 a lit a GewO 1859., besteht kein Zweifel hinsichtlich seines Abfertigungsanspruches. Kündigt hingegen der AN sein AV auf Grund des Zuspruches der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension auf, so erscheint ein Anspruch auf Abfertigung fraglich. § 23 a Abs 1 AngG sieht zwar Abfertigungsansprüche bei Kündigung nach Erreichen des Pensionsanfallsalters bzw wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor, nicht aber bei Kündigung wegen Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.

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