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Kündigung der Einlage nach dem BFG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 158 Heft 5 v. 1.5.1989

BFG: § 14

HGB § 341

Die Einlage nach dem BFG kann nicht vor der Zustimmung durch den BMF gekündigt werden.

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