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Mängelrüge und Schadenersatz

WirtschaftsrechtElisabeth BydlinskiRdW 1989, 152 Heft 5 v. 1.5.1989

I. Einleitung

§ 377 HGB normiert für beiderseitige Handelsgeschäfte die Obliegenheit1)1)Kramer in Straube, HGB (1987), Rz 1 zu § 377. Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht3 (1979) III, 178, sprechen hingegen stets von Rügepflicht. des Käufers, „die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen“. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Unterlassung der Anzeige zur Folge, daß die Ware „als genehmigt gilt“2)2)Dies gilt für sogenannte offene Mängel. Bezüglich verdeckter (bei Untersuchung nicht erkennbarer) Mängel ist § 377 Abs 3 HGB anzuwenden, wonach diese erst nach ihrer Entdeckung unverzüglich zu rügen sind.. Die damit für den Fall der Rügeobliegenheitsverletzung normierte Genehmigungsfiktion3)3)Kramer in Straube, HGB, Rz 4 zu § 377. führt nach hL und stRspr nun nicht nur zum Verlust von Gewährleistungsrechten, sondern vielmehr zum Wegfall sämtlicher aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultierender Ansprüche. Nach dieser Meinung verliert der Käufer daher bei Rügeversäumnis auch die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, also Schäden, die er infolge Weiterwirkens des Mangels an seinem sonstigen Vermögen erlitten hat4)4)Siehe zunächst bloß Kramer in Straube, HGB, Rz 47 ff (insb 50) zu § 377 mwNw..

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