I. Einleitung
§ 377 HGB normiert für beiderseitige Handelsgeschäfte die Obliegenheit1) des Käufers, „die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen“. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Unterlassung der Anzeige zur Folge, daß die Ware „als genehmigt gilt“2). Die damit für den Fall der Rügeobliegenheitsverletzung normierte Genehmigungsfiktion3) führt nach hL und stRspr nun nicht nur zum Verlust von Gewährleistungsrechten, sondern vielmehr zum Wegfall sämtlicher aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultierender Ansprüche. Nach dieser Meinung verliert der Käufer daher bei Rügeversäumnis auch die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, also Schäden, die er infolge Weiterwirkens des Mangels an seinem sonstigen Vermögen erlitten hat4).