I. Der Zufall wollte es, daß die AÖSp nur wenige Tage nach ihrer Revision, die mit dem Ziel durchgeführt wurde, die AÖSp an die während ihres nunmehr schon rund 50jährigen Bestandes geänderte Rechtslage und Rspr anzupassen1), durch eine E des OGH in einem zentralen Punkt, nämlich der Ersetzung der Haftung des Spediteurs durch eine Versicherung, schon wieder überholt wurden.