VwGG § 59 Abs 2 Z 4
Der Aufwandsersatz für Stempelgebühren (hier für die Vollmacht) ist nach dem Gesetz binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht zu stellen. Schon damit entfällt der Aufwandsersatz für die Gebühr einer bereits früher (zB für ein anderes Verfahren) verwendeten Vollmacht. Denn die Gebührenpflicht entsteht bei Vollmachten mit der Aushändigung der Schrift an den Bevollmächtigten.