GetrAbgG Steiermark: § 3 Abs 4
B-VG Art 7
Die Haftung nach § 3 Abs 4 GetrAbgG Steiermark, nach der der Pächter neben dem früheren Unternehmer für die noch aushaftenden Beträge aus dem Zeitraum des der Übereignung bzw Verpachtung vorhergegangenen Jahres haftet, ist im Hinblick auf die umfassend normierte Haftung sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig.