BAO: § 207
Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann auch nach dem Tod des den objektiven Tatbestand verwirklichenden Stpfl festgestellt werden.
FG München, EFG 1988, 545
BAO: § 207
Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann auch nach dem Tod des den objektiven Tatbestand verwirklichenden Stpfl festgestellt werden.
FG München, EFG 1988, 545