BAO § 162
EStG § 4 Abs 4
Die Aufforderung auf Namhaftmachung des Empfängers von als Betriebsausgaben abgesetzten Beträgen darf für den Steuerpflichtigen nicht offenbar unerfüllbar sein. Der zwingende Betriebsausgabenausschluß des § 162 Abs 2 BAO greift aber nur dann nicht ein, wenn die genaue Bezeichnung der Empfänger unverschuldetermaßen, nicht aufgrund des eigenen Verhaltens des Steuerpflichtigen tatsächlich unmöglich ist. Unterläßt der Steuerpflichtige (abgesehen von Bagatelleinkäufen) die Feststellung der tatsächlichen Identität von Lieferanten, bei denen die Versteuerung der empfangenen Beträge offenkundig in Betracht kommt, oder nimmt er in großem Umfang die Angabe fingierter Namen in Kauf, so leistet er jenen Abgabenverkürzungen Vorschub, denen § 162 BAO vorbeugen will.