BAO § 22 Abs 2
Es ist völlig ungewöhnlich und unangemessen, daß ein Arbeitnehmer ein ihm gehörendes und von ihm bereits bewohntes Einfamilienhaus dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommt. Es handelt sich vielmehr um einen jener steuersparenden Umwege, denen § 22 BAO vorbeugen will.