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Scheidungsfolgenvereinbarung: GrESt vom Einheitswert zu berechnen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 147 Heft 4 v. 1.4.1989

GrEStG § 4

EheG § 82

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anläßlich einer Ehescheidung ist in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Die Ausgleichszahlung (§ 94 Abs 1 EheG) ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt.

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