Insolvenzrecht und Steuerrecht zeigen sich in ihren Berührungspunkten sehr oft als nicht ausreichend definiert und gelegentlich sogar aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung als diametral angelegt. Für die Praxis bedeutet das, daß entweder die beiden Rechtsgebiete keinerlei Bezug aufeinander nehmen (zu den wenigen Ausnahmen hievon zählt die Bestimmung des § 67 Abs 8 EStG für Lohnnachzahlungen im Konkursverfahren oder der § 12 Abs 1 KO hinsichtlich der Absonderungsrechte für öffentliche Abgaben), somit also weder in der Konkursordnung noch in den jeweiligen Steuergesetzen geregelt ist, wie sich die Konkurseröffnung auf die materielle Besteuerung und das Besteuerungsverfahren auswirken, oder/und daß Bestimmungen des Abgabenrechtes nicht vollzogen werden können, ohne damit Eingriff in das Konkursrecht zu nehmen (die Geltendmachung von Konkursforderungen durch Abgabenbehörden nach Konkurseröffnung ohne Anmeldung im Konkurs widerspricht zB eigentlich der konkursrechtlichen Exekutionssperre).