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Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte umsatzsteuerpflichtig?

SteuerrechtW. DoraltRdW 1989, 142 Heft 4 v. 1.4.1989

Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimierung von Abschriften „können von jedem Bezirksgericht vorgenommen werden“ (§ 121 JN; vgl § 283 AußStrG).

Aus Anlaß der USt-Erhöhung für die freien Berufe ergibt sich daraus eine weitere Benachteiligung der Notare gegenüber den Gerichten: Während die Notare mit ihren Tarifen der USt unterliegen, entrichten die Gerichte keine USt.

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