In der Entscheidung des VwGH vom 5. 10. 1988, 87/13/0075 ging es um die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten eines im Erbweg erworbenen Gebäudeanteils (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG). Die verschiedenen Überlegungen im Rahmen des Verfahrens dürften - mangels entsprechender Richtlinien - von allgemeinem Interesse sein.
Das FA ging zunächst vom Vierfachen des Einheitswertes aus, und zog davon den Wert des Grund und Bodens ab.