Anläßlich einer Betriebsprüfung einigen sich Steuerberater und Betriebsprüfer über den Wert (Teilwert) eines entnommenen Grundstücks. Der Steuerberater erklärt einen Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs 2 BAO).
Später stellt sich heraus, daß das entnommene Grundstück mit einem Bauverbot belastet ist. In der irrigen Annahme, das Grundstück sei bebaubar, haben Betriebsprüfer und Steuerberater das Grundstück zu hoch bewertet.