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Irrtum bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1989, 141 Heft 4 v. 1.4.1989

Anläßlich einer Betriebsprüfung einigen sich Steuerberater und Betriebsprüfer über den Wert (Teilwert) eines entnommenen Grundstücks. Der Steuerberater erklärt einen Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs 2 BAO).

Später stellt sich heraus, daß das entnommene Grundstück mit einem Bauverbot belastet ist. In der irrigen Annahme, das Grundstück sei bebaubar, haben Betriebsprüfer und Steuerberater das Grundstück zu hoch bewertet.

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