Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung „durch Abzug eines Pauschalbetrages von S 1.500,- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt“ (§ 34 Abs 8 EStG).
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung „durch Abzug eines Pauschalbetrages von S 1.500,- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt“ (§ 34 Abs 8 EStG).