Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimierung von Abschriften „können von jedem Bezirksgericht vorgenommen werden“ (§ 121 JN; vgl § 283 AußStrG).
Aus Anlaß der USt-Erhöhung für die freien Berufe ergibt sich daraus eine weitere Benachteiligung der Notare gegenüber den Gerichten: Während die Notare mit ihren Tarifen der USt unterliegen, entrichten die Gerichte keine USt.