Nach § 15 Abs 1 MSchG ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes ein Karenzurlaub bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist des § 5 Abs 1 und 2 MSchG ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die DN durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.