I. Problemstellung und Grundsätzliches
Wird ein Vermögensgegenstand aufgrund der Auslegung des Leasingvertrages dem Leasinggeber (LG) zugerechnet1), stellt sich die Frage, unter welcher Bilanzposition dieser zu aktivieren ist. Im ersten Moment denkt man an das Anlage-2) oder an das Umlaufvermögen3).
Die folgenden Überlegungen sollen zeigen, daß beide Positionen nicht geeignet sind, den spezifischen Anforde-