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Zum Ausweis von Leasinggütern in der Bilanz des Leasinggebers

BilanzrechtArthur WeilingerRdW 1989, 113 Heft 3 v. 1.3.1989

I. Problemstellung und Grundsätzliches

Wird ein Vermögensgegenstand aufgrund der Auslegung des Leasingvertrages dem Leasinggeber (LG) zugerechnet1)1)S Weilinger, Leasing in der Bilanz, Zugleich ein Beitrag zu Grundsatzfragen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, Wien 1988, 70 ff mwNw; vgl aber auch Abschn 4 EStR 1984. - Diese Überlegungen treffen auch auf Miet- und Pachtverträge zu., stellt sich die Frage, unter welcher Bilanzposition dieser zu aktivieren ist. Im ersten Moment denkt man an das Anlage-2)2)Für eine Bilanzierung im AV ist zB Baetge/Ballwieser, Ansatz und Ausweis von Leasingobjekten in der Handels- und Steuerbilanz, DBW 1978, 3 ff, 16 f; Stoll, Leasing - Steuerrechtliche Beurteilungsgrundsätze2, Bd 9 der Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, Wien 1977, 132 ff; Fahrholz, Leasing in der Bilanz, Die bilanzielle Zurechnung von Leasing-Gütern und die Frage der Aktivierbarkeit des Nutzungsrechts des Leasing-Nehmers, Bd 23 der Schriften zum Wirtschafts-, Handels-, Industrierecht, Köln/Berlin/Bonn/München 1979, 158 f. Die Nixdorf Computer AG Paderborn weist unter dem AV eine Position „Vermietete Anlagen“ aus: Die Presse, 5. Juni 1987, 9. Für einen Ausweis im AV spricht sich auch der BFH (5. 2. 1987 - IV R 105/84, DB 1987, 1125 f) aus. oder an das Umlaufvermögen3)3)So weist zB die Siemens AG ihre Telefonanlagen an erster Stelle unter dem UV aus (nach Fink, Equipment-Leasing in der Bilanz und Steuer, in: Hagenmüller, Leasing-Handbuch2), Frankfurt 1968, 271 ff, 302); ebenso die Badische Anilin- & Soda-Fabrik AG (nach Wagner, Bilanzierung vermieteter Erzeugnisse im Umlaufvermögen, DB 1970, 597; ders, Bilanzausweis vermieteter Gegenstände beim Leasinggeber, DB 1974, (I) 297 ff und (II) 351 ff, 354)..

Die folgenden Überlegungen sollen zeigen, daß beide Positionen nicht geeignet sind, den spezifischen Anforde-

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