EStG § 19
Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist der Zufluß in jenem Zeitpunkt gegeben, in dem der Geldbetrag der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird.