EStG § 19, § 34
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind auch insoweit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung zu berücksichtigen, als sie aus einem erst in späteren Jahren zu tilgenden Darlehen zu tilgen sind.
EStG § 19, § 34
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind auch insoweit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung zu berücksichtigen, als sie aus einem erst in späteren Jahren zu tilgenden Darlehen zu tilgen sind.