EStG § 16 Abs 1
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Dienstnehmers sind beruflich veranlaßt. Aufwendungen wegen eines Unfalls auf einer solchen Fahrt stellen Werbungskosten dar.
Wird die Fahrt aus privaten Gründen nicht von der eigenen Wohnung aus angetreten, sondern von der Wohnung einer Freundin, so liegt aber keine beruflich veranlaßte Fahrt vor.