Liegt eine Betriebsaufgabe vor, erstreckt sie sich aber über mehrere Veranlagungszeiträume, dann steht nach der bisherigen Rechtsprechung zwar der Freibetrag (§ 24 Abs 4 EStG), nicht aber der begünstigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (§ 37 EStG) zu. Zweck des § 37 EStG sei es nämlich, die bei einer einmaligen Zusammenballung von Einkünften entstehende Progression zu mildern; bei einer Verteilung von Einkünften auf mehrere Jahre werde diesem Umstand aber bereits Rechnung getragen (VwGH 2. 7. 1969, 471/69).