Veräußert ein Unternehmer ein Gebäude (Grundstück) in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden neun Jahren, dann hat er den Vorsteuerabzug anteilsmäßig zu korrigieren (Änderung des Verwendungszwecks infolge steuerfreier Veräußerung; § 12 Abs 10 UStG). Das gleiche gilt „sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen“.