ABGB § 1486 Z 5
Die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB stellt nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses ab; die allgemeine oder besondere Befürchtung einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die gerichtliche Geltendmachung von Entgeltforderungen hat als ein bloß subjektives, in der Person des Berechtigten liegendes Hindernis keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung.