AKG § 18 Abs 5
B-VG Art 18 Abs 1, 2
Soweit die Selbstverwaltungskörper Bescheide und Verordnungen erlassen, die nicht nur die eigenen Mitglieder berechtigen und verpflichten, sondern nach außen (hier: auf die Arbeitnehmer der Arbeiterkammern) wirken, kommt das Legalitätsprinzip uneingeschränkt zum Tragen.