JN § 55
ZPO §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 3
Ficht der Masseverwalter verschiedene Zahlungen des Gemeinschuldners oder dessen Kunden für diesen an und dienen diese Zahlungen der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung, sind diese Zahlungen zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen.