ABGB § 1438
KO idF vor 1. 7. 2010 § 30 Abs 1
Eine freiwillige Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die nach den §§ 19 und 20 KO auch im Konkurs zulässig wäre, unterliegt idR nicht der Konkursanfechtung wegen Begünstigung, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt; es sei denn, daß der Gemeinschuldner die Aufrechenbarkeit absichtlich herstellte und dies dem Gläubiger bekannt sein mußte.