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Schiedsgerichtsklausel im Ost-West-Handel

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 100 Heft 3 v. 1.3.1989

New Yorker Übereinkommen (BGBl 1961/200): Art II, IV Abs 1 lit b

Bei der Auslegung von Schiedsgerichtsklauseln ist im Zweifel immer die im internationalen Verkehr typische institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen.

Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer entspricht im Ost-West-Handel ständiger Übung.

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