New Yorker Übereinkommen (BGBl 1961/200): Art II, IV Abs 1 lit b
Bei der Auslegung von Schiedsgerichtsklauseln ist im Zweifel immer die im internationalen Verkehr typische institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer entspricht im Ost-West-Handel ständiger Übung.