GmbHG §§ 52, 53
Es ist möglich, eine Kapitalerhöhung einer GmbH rückwirkend zu beschließen, wenn keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden und auch ein Eingriff in Rechte von Gesellschaftern ausscheidet.
OLG Innsbruck 23. 3. 1988, 3 R 81/88 = NZ 1988, 333