ABGB §§ 1199, 1480
HGB §§ 120, 167
Wird ein Gewinnanteil (hier: an einer GesbR und an einer KG) jeweils nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluß fällig, dann ist seine jährliche Auszahlung nicht festgelegt; der Anspruch verjährt demnach nicht gem § 1480 ABGB.