ABGB §§ 1041, 1295
AktG § 186
Schließen Verwaltungsorgane einer AG ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Bezugsrechtes eines Aktionärs mit einem Dritten vorbehaltlos einen Zeichnungsvertrag über neue Aktien und ist die Durchführung der Kapitalerhöhung unter Beifügung des Zeichnungsscheines des Dritten eingetragen, wird der Dritte Aktionär, ohne daß dem übergangenen Aktionär gegen den Dritten Ansprüche auf diese Aktien und darauf bezogene Dividenden zustehen; der übergangene Aktionär hat Schadenersatzansprüche allein gegen die AG wegen Nichterfüllung.