ErbStG § 15 Abs 1 Z 3
Die Anwendung der Befreiung setzt voraus, daß der Erbe allgemein überschuldet ist. Das bloße Bestehen einer Überschuldung zwischen Erben und Erblasser reicht nicht aus.
VwGH 30. 6. 1988, 87/16/0116
ErbStG § 15 Abs 1 Z 3
Die Anwendung der Befreiung setzt voraus, daß der Erbe allgemein überschuldet ist. Das bloße Bestehen einer Überschuldung zwischen Erben und Erblasser reicht nicht aus.
VwGH 30. 6. 1988, 87/16/0116