ErbStG § 3 Abs 1 Z 1
1. Der zivilrechtlich geprägte Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 ErbSchStG ist wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugänglich.
2. In Fällen, in denen die Abgabenerhebung an das zivilrechtliche Zustandekommen eines Geschäftes anknüpft, schließt die Nichtigkeit dieses Geschäftes (hier nichtige Schenkung eines durch fideikommissarische Substitution belasteten Grundstücks) die Besteuerung von vornherein aus.