GebG: § 33 TP 21
Die Übernahme der Karteilquote eines ausscheidenden Kartellmitgliedes ist eine Vertragsübernahme. Sie unterliegt einer vom Entgelt zu bemessenden Zessionsgebühr. Die Vertragsübernahme ist gebührenrechtlich nicht generell wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln.