Nach bisheriger Auffassung waren Zinsen für die gestundete KSt als Betriebsausgabe ebenso nicht abzugsfähig wie die KSt selbst. Als Nebengebühr zur KSt sind sie wie diese zu behandeln, Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Aufwendungen sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Dieser Auffassung hat der BFH nunmehr widersprochen (U 23. 11. 1988 - I R 180/85, BB 1989, 130):