Instandsetzungsaufwand ist nur insoweit auf 10 Jahre zu verteilen, als er nicht mit einer steuerfreien Mietzinsrücklage („steuerfreie Beträge“, § 28 Abs 5 EStG) zu verrechnen ist1). Über diese Verrechnung bestehen Auslegungsdifferenzen (Instandsetzungsaufwendungen aus steuerfreien Subventionen bleiben außer Betracht):
1. Lösung
Nach dem Gesetz ist die angesammelte Mietzinsrücklage