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Die Verrechnung der Mietzinsrücklage mit Instandsetzungsaufwand

SteuerrechtW. DoraltRdW 1989, 74 Heft 2b v. 1.2.1989

Instandsetzungsaufwand ist nur insoweit auf 10 Jahre zu verteilen, als er nicht mit einer steuerfreien Mietzinsrücklage („steuerfreie Beträge“, § 28 Abs 5 EStG) zu verrechnen ist1)1)Die Begriffe „steuerfreie Mietzinsrücklage“ und „steuerfreie Beträge“ (§ 11, § 28 Abs 5 EStG) werden hier synonym verwendet; sie sind ebenso wie die Verrechnung mit dem Instandsetzungaufwand im Gesetz gleich geregelt (§ 4 Abs 7 und § 28 Abs 2 EStG).. Über diese Verrechnung bestehen Auslegungsdifferenzen (Instandsetzungsaufwendungen aus steuerfreien Subventionen bleiben außer Betracht):

1. Lösung

Nach dem Gesetz ist die angesammelte Mietzinsrücklage

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