Die bilanzsteuerliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter und speziell des Firmenwertes erfährt durch die Steuerreform 1988 wesentliche Veränderungen: Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen künftig nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Der Firmenwert gilt künftig bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden als abnutzbares Anlagevermögen, wobei die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen sind. Ruppe beschäftigt sich in einem Aufsatz im „Gesellschafter“ 1988, 186 ff, mit Zweifelsfragen dieser neuen Vorschriften und vertritt hiebei folgende Auffassungen: