Durch die jüngste Steuerreform wurde die steuerrechtliche Begünstigung von Jubiläumszuwendungen ersatzlos gestrichen. Das wirft verschiedentlich die Frage auf, ob aus diesem Grund die Rechtsgrundlagen für die Zuwendung von Jubiläumsgeld einseitig (durch den Arbeitgeber) aufgehoben werden können.