JN §§ 42, 96
Inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit sind getrennte Prozeßvoraussetzungen. Daher ist das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes nicht ipso iure ausreichend für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit, sondern nur ein „Indiz“ für diese, die erst bei insgesamt ausreichender Inlandsbeziehung zu bejahen ist.