JN §§ 42, 93, 99
Örtliche Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit iS der „internationalen Zuständigkeit“ sind getrennte Prozeßvoraussetzungen.
Trotz der Indizwirkung eines inländischen Gerichtsstandes ist die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit erst bei ausreichender Inlandsbeziehung gerechtfertigt („Indikationentheorie“).