I. Die ÖIAG und das ArbVG
Durch das ÖIAG-Gesetz BGBl 1986/204 wurde die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Österreichischen Industrieholding AG besonders geregelt. Nach § 5 ÖIAG-Gesetz werden zwei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen; sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer. § 110 Abs 1 bis 5 ArbVG ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden. Damit wurde die ÖIAG aus dem drittelparitätisch geordneten System der Aufsichtsratsbeteiligung der Arbeitnehmer nach dem ArbVG ausgenommen und einer spezifischen, maßnahmegesetzartigen Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung unterworfen. Zu den sich daraus ergebenden gleichheits- und koalitionsrechtlichen Bedenken hat Mayer-Maly 1) bereits das Notwendige gesagt. Durch BGBl 1986/394 wurde das ArbVG novelliert. Ein neuer Abs 4 wurde eingefügt; die folgenden Absatzbezeichnungen geändert. Das hatte zur Folge, daß die Regelung der Aufsichtsratsbeteiligung in herrschenden Unternehmungen eines Konzerns in den Abs 6 des § 110 ArbVG verlagert wurde. Gerade der Inhalt dieser Bestimmung - die Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Konzernspitze - sollte auf die ÖIAG nicht Anwendung finden. Durch die ArbVG-Nov BGBl 1986/394 „rutschte“ die Konzernmitbestimmung aber in einen auf die ÖIAG nicht für unanwendbar erklärten Abs des § 110 ArbVG. Findet § 110 Abs 6 ArbVG nun auf die ÖIAG Anwendung, sodaß zusätzlich zu den vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern Arbeitnehmervertreter aus dem Kreis der beherrschten Unternehmen in den Aufsichtsrat der ÖIAG zu entsenden wären?